Neue Duldungen der Bundesnetzagentur: 13cm und 6cm für Klasse E in DL
Am 18.12.2017 war auf der Webseite und Facebookseite des DARC e.V. eine Meldung von DK4VW zu lesen, in der über “Neue Duldungen der Bundesnetzagentur” als “Weihnachtsgeschenk” für die Funkamateure informiert wurde. Das Ganze sei in der letzten Verfügung des Jahres 2017 der BnetzA veröffentlicht worden. Inhaltlich ging es u.a. um: 1.) Das 6m-Band: Dort würden die bisher befristeten Regelungen nun bis zu einer Änderung der AfuV weiter gelten. 2.) Das 160m Band: Dort könne man nun an Wochenenden von 1850 kHz bis 1890 kHz und von 1890 - 2000 kHz Contestbetrieb durchführen. 3.) Für die Klasse E (DO-Calls) soll 2018 der befristete Zugang auf 2320–2450 MHz und 5650–5850 MHz (mit 5 W) erlaubt werden, so dass diese dann dort das Hamnet nutzen könnten. Mittags war die komplette Meldung ohne irgendeine Erklärungen allerdings wieder gelöscht worden. Der angegebene Link zur neuen Verfügung der BnetzA hatte auch nur alte Verfügungen gelistet. Offensichtlich war die Meldung des DARC etwas verfrüht durchgerutscht. Es ist aber anzunehmen, dass die BNetzA in den nächsten Tagen eine ensprechende Verfügung veröffentlichen wird. Die Klasse E kann sich also schon mal freuen!
73 und frohe Feiertage
Joachim, DL8HCZ
13cm und 6cm für Klasse E in DL
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Die Mitteilungen der BNetzA wurden durch diese soeben veröffentlicht:
Mitteilung Nr. 695/2017
Amateurfunkdienst; Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 –
5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
der Klasse E
Im Hinblick, darauf, dass das HAMNET zunehmend ausgebaut wird und das Packet-Radio-
Netz rückläufig und mittlerweile nicht mehr flächendeckend nutzbar ist, wird hiermit, um auch
Funkamateuren mit einer Zulassung der Klasse E die Teilnahme an HAMNET und den
Zugang zu zwei weiteren Frequenzbereichen zu ermöglichen, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium
der Verteidigung (BMVg) die Nutzung der Frequenzbereiche 2320 – 2450 MHz und 5650 –
5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der
Klasse E unter den folgenden Nutzungsbestimmungen ab sofort bis zum 31. Dezember
2018 geduldet.
Nutzungsbestimmungen
Die maximal zulässige Sendeleistung bei der Nutzung der Frequenzbereiche 2320 –
2450 MHz und 5650 – 5850 MHz durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am
Amateurfunkdienst der Klasse E beträgt 5 Watt PEP.
Dabei sind die zusätzlichen Nutzungsbestimmungen 9 und 13 gemäß Buchstabe B der
Anlage 1 der Amateurfunkverordnung (AFuV) und alle sonstigen Bestimmungen des
Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) unverändert
einzuhalten.
225-9Mitteilung Nr. 694/2017
Amateurfunkdienst; Nutzung der Frequenzbereiche 1850-1890 kHz und 1890-2000 kHz
Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI)
und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) werden im Amateurfunk bei der
Nutzung der Frequenzbereiche 1850 - 1890 kHz und 1890 - 2000 kHz ab sofort bis zum 30.
Juni 2019 die folgenden Abweichungen von den in Anlage 1 der Amateurfunkverordnung
(AFuV) festgelegten Nutzungsbestimmungen geduldet:
1. Im Frequenzbereich 1850 - 1890 kHz wird die Verwendung der maximalen Sendeleistung
von 100 Watt PEP sowie die Teilnahme an Amateurfunk-Wettbewerben (Contestbetrieb)
an Wochenenden geduldet.
2. Im Frequenzbereich 1890 - 2000 kHz wird die Teilnahme an Amateurfunk-Wettbewerben
(Contestbetrieb) an Wochenenden geduldet.
3. Die Zugeständnisse nach Nrn. 1 und 2 gelten gleichermaßen für Inhaber einer
Amateurfunkzulassung der Klasse A oder E.
4. Alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunkgesetzes (AFuG) und der
Amateurfunkverordnung (AFuV) sind unverändert einzuhalten.
225-9Mitteilung Nr. 34 / 2016 geändert durch Mitteilung Nr. 693 / 2017
Amateurfunkdienst; Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz
In Verbindung mit Anlage 1, Buchstabe A, lfd. Nr. 13 der Amateurfunkverordnung (AFuV)
und der zuletzt durch Mitteilung Nr. 1700/2016 geänderten Mitteilung Nr. 34/2016 sowie der
durch Artikel 1 der Verordnung vom 6.11.2017 (BGBl. I S. 3733) geänderten
Frequenzverordnung (FreqV) wird hiermit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) und dem Bundesministerium der Verteidigung
(BMVg) die Nutzung des Frequenzbereichs 50,03 – 51 MHz im Amateurfunk unter
Beachtung der folgenden Nutzungsbestimmungen weiterhin geduldet. Diese Regelung wird
mit dem Inkrafttreten der diesbezüglichen Anpassung der AFuV gegenstandslos.
Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt und darf nur durch Inhaber einer
Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst der Klasse A sowie Inhaber einer gültigen
CEPT-Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT-Empfehlung T/R 61-01 erfolgen.
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite
einer Aussendung: 12 kHz
Maximale Sendeleistung: 25 Watt ERP
Antennenpolarisation: horizontal
Andere Funkdienste, Telekommunikationsanlagen einschließlich der leitergebundenen
Rundfunkübertragungen dürfen nicht gestört werden. Im Störungsfall ist die störende
Aussendung durch den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere
Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Fernbedient erzeugte Aussendungen sowie Contestbetrieb sind nicht gestattet.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Angaben zu führen: Datum,
Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der
Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers.
Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-Frequenzbereichs sowie
auf die jederzeitige telefonische Erreichbarkeit der Amateurfunkstelle während des
Sendebetriebs wird bis auf Weiteres verzichtet.
Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die
zuletzt mit Verfügung Nr. 17/2015 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichenzuteilungen
nach § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen dieser Mitteilung nicht möglich. Einer
zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 4 AFuV kann nicht
zugestimmt werden.
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