BNetzA - Marktüberwachung nach EMVG und FuAG (Tätigkeitsbericht 2020/2021 - Dez. 2021)
Einige Abschnitte in der Publikation befassen sich auch mit dem Amateurfunkdienst.
Im Vordergrund stand die Umsetzung der neuen Regelungen aufgrund der von der europäischen Union beschlossenen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020.
Inkrafttreten der neuen Marktüberwachungsverordnung
Mitte 2021 traten die Regelungen vollständig in Kraft und wurden für Deutschland durch das Marktüberwachungsgesetz präzisiert.
Eine bedeutende Veränderung für die Bundesnetzagentur stellt der Artikel 4 der Marktüberwachungsverordnung dar. Bisher musste bei Mängeln, die der Hersteller zu vertreten hat, dieser auch direkt kontaktiert werden.
Mit der neuen Regelung aus der Marktüberwachungsverordnung muss nun für Produkte, die außerhalb der EU hergestellt werden, bei dem Inverkehrbringen in den europäischen Binnenmarkt ein Wirtschaftsakteur mit Sitz in der EU benannt werden, der u. a. in einer Unionssprache den Kontakt zwischen der Marktüberwachung der Bundesnetzagentur und dem Hersteller herstellt und gewährleistet, dass unverzüglich die notwendigen Korrekturaktivitäten seitens des Herstellers ergriffen werden.
Marktüberwachung im deutschen Einzelhandel
Die Behörde hatte in 2020 insgesamt 31 Vertriebsverbote und 782 Festsetzungsschreiben zur Behebung formaler Mängel für nicht konforme Produkte erlassen, es waren rund 510.000 Produkte betroffen.
1. Ein besonderer Fall zu Beginn des Jahres 2021 war das Verbot von Wasservitalisierern. Vorausgegangen waren umfangreiche Ermittlungen seit Anfang 2020 aufgrund von Funkstörungen im Amateurfunkband.
Weil davon auszugehen war, dass baugleiche Geräte auch in den anderen Mitgliedstaaten Funkstörungen verursachen könnten, wurden die anderen 26 Mitgliedstaaten und die EU-Kommission in einem vorgeschriebenen Notifizierungsverfahren über die Feststellungen der Bundesnetzagentur informiert.
Im Juni 2021 wurde dann die Öffentlichkeit über die getroffenen Maßnahmen mit einer Veröffentlichung im Amtsblatt der Bundesnetzagentur informiert.
2. Ein weiterer besonderer Fall in der Marktüberwachung nach EMVG waren Funkstörungen durch sogenannte Optimizer, die in großen Stückzahlen bei Photovoltaik-Anlagen in den Niederlanden verbaut wurden.
Auch die Bundesnetzagentur hat Funkstörungen durch solche Geräte festgestellt und dies im Rahmen der Zusammenarbeit der niederländischen Marktüberwachung mitgeteilt.
Marktüberwachung auf Internet-Plattformen
Neben formalen Mängeln, wie z. B. einer fehlenden deutschen Bedienungsanleitung oder einer unzureichenden Kennzeichnung, wurden auch Produkte festgestellt, die Funkstörungen bzw. elektromagnetische Unverträglichkeiten verursachen und in der EU nicht vertrieben werden dürfen. Auf Grundlage der dabei ermittelten Ergebnisse wurde die Zusammenarbeit mit weiteren Verkaufsplattformen etabliert und damit die Marktüberwachung auf eine breitere Basis gestellt.
Meldungen durch Funkamateure an die BNetzA – Marktüberwachung:
Kontakt:
Marktüberwachung der BNetzA
eMail: marktueberwachnung@bnetza.de
Jeder Funkamateur und Rundfunkteilnehmer “kann elektromagnetisch störende Funkstörungen“ erzeugende Produkte (Geräte) der BNetzA - Marktüberwachung melden und dadurch einen Beitrag zur “Verbesserung des Funkschutzes“ liefern.
Beispiel von DJ1FC im Jan. 2021 - 2 LED-Leuchten,
Untersuchungen haben ergeben, dass die eingebauten Schaltregler keinerlei Entstörmaßnahmen beinhalten.
Störungen durch LED-Lampe Sailun
Die oben genannten 2 Lampen erzeugten bei DJ1FC einen erhöhten Störpegel im Bereich der Kurzwelle vom 10-30 MHz auch UKW und DAB+ werden gestört, Rundfunkempfang (Lokaler Sender) ist nur noch mit Außenantenne möglich.
Die Störungen machen sich durch ein starkes Prasseln im Empfänger sowie ein Anstieg des Rauschpegels um 18-30dB (Anzeige: 3-5 S-Stufen) bemerkbar.
Die Lampen wurden am 29.12.2021außer Betrieb genommen.
Vy 73, Heinz DL2DAP
Beitrag als PDF-Datei beigefügt.