Gebühren nach AFuG u. AFuV, § 1 Abs. 1 Nr. 8 mit Anlage S. 11 u.12 vom 20.12.2023//ab 01.02.2024 (Information zusammengestellt von Heinz Plate DL2DAP, eMail: plate.dl2dap@t-online.de)

  • Besondere Gebührenverordnung Telekommunikation - BMDV-TK-BGebV
    Gebühren nach AFuG u. AFuV, § 1 Abs.1 Nr.8, Anlage S.11 u.12 vom 20.12.2023
    (Information zusammengestellt von Heinz Plate DL2DAP, eMail: plate.dl2dap@t-online.de)

    (1) Die Bundesnetzagentur und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erheben in ihrem Zuständigkeitsbereich

    nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die aufgrund der

    folgenden Rechtsvorschriften erbracht werden:§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

    7. Amateurfunkgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBl. I S. 1494), das zuletzt durch Artikel 53 des Gesetzes vom 23. Juni2021

    (BGBl.IS.1858) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

    8. Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juni 2023

    (BGBl. 2023 I Nr. 160) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.

    § 2 Höhe der Gebühren und Auslagen
    (1) Die Höhe der Gebühren und Auslagen richtet sich nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis der Anlage.
    (2) Die nach dem Gebühren- und Auslagenverzeichnis zu erhebenden Gebühren und Auslagen umfassen jeweils auch die

    Kosten für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.

    § 6 Inkrafttreten

    (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.

    Die Gebührentatbestände der Anlage zu § 2 Absatz 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummern 1.1.6, 1.1.7, 1.1.8 und 1.1.9,

    Unterabschnitt 5 Nummern 5.2, 5.3, 5.4, 5.6 und 5.15, Unterabschnitt 9 Nummer 9.1, Unterabschnitt 10 Nummer 10.1

    sowie Abschnitt 2 Nummern 1, 2, 3 und 4 sind ab dem 5. Januar 2024 anwendbar.

    (2) Die Anlage zu § 2 Absatz 1, Abschnitte 3 und 4 treten am 1. Februar 2024 in Kraft.

    PDF-Datei beigefügt:
    - Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr fürtelekommunikationsrechtliche Tätigkeiten

    Anlage-Abschnitt 4

    - Gebühren- und Auslagenverzeichnis Amateurfunkgesetz (AFuG) und Amateurfunkverordnung (AFuV)