Jeder Funkamateur sollte beim Betrieb seiner Amateurfunkanlage/Sendefunkgeräte verantwortlich handeln
und die “Technischen Bedingungen der AFuV“ einhalten.
Die BNetzA hat im aktuellen Amtsblatt 2021-22 auf die Problematik mit neu in die EU eingeführten
Baofeng - Modell: UV-5R 5W HAT Funkgerät hingewiesen.
DJ1FC hat daraufhin sein Funkgerät auf Nebenaussendungen und das Oberwellen-Spektrum des 2m Senders gemessen.
Das Ergebnis war schon recht niederschmetternd, jedoch muss man das Gerät nicht gleich entsorgen.
Wir als Funkamateure dürfen Geräte modifizieren, damit haben wir die Möglichkeit, dass Gerät
für den Einsatz im Amateurfunk brauchbar zu machen.
Bei dem Handfunkgerät lassen die Messungen vermuten, dass auf einen Tiefpass für 2m verzichtet wurde.
Einen solchen kann aber auch extern zwischen Antennenbuchse und Antenne geschaltet werden, siehe Anlage.
Auf 2m bei 5 Watt sollte das kein Problem sein.
Bei 70cm sieht es etwas besser aus. Hier werden knapp die geforderten Werte eingehalten.
Die technischen Anforderungen der AFuV an die Amateurfunkstelle (§16 (4,6), §17, §20 (3), Anlage 1 zu §1 (6) )
setzen das Vorhandensein erforderlicher Messgeräte und das Fachwissen für Funkamateure sowie die Bedienung
und ihre Anwendung voraus.
Einige wichtige Messgeräte wie z.B. ein Wattmeter, SWR-Meter und Abschlusswiderstand (künstliche Antenne) sollte er an der Station bereithalten.
Amateurfunk: Richtwerte für unerwünschte Aussendungen gemäß §16 Abs. 4 Satz 2 der Amateurfunkverordnung (AFuV)
Gemäß §16 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zum Gesetz über den Amateurfunk (Amateurfunkverordnung – AFuV) vom 15.02.2005 (BGBl. IS. 242), zuletzt geändert durch die Erste Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 25.08.2006 (BGBl. IS.2070), werden hiermit die erforderlichen Richtwerte für unerwünschte Aussendungen von Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Amateurfunkgesetzes verwendet werden und nicht dem Geltungsbereich des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S.170) unterliegen, veröffentlicht.
Unerwünschte Aussendungen sind die Aussendungen gemäß §2 Nr. 11 der AFuV.
11. „unerwünschte Aussendung“ jede Aussendung außerhalb der erforderlichen Bandbreite; dies ist die Bandbreite, welche für eine gegebene Sendeart gerade ausreicht, um die Übertragung der Nachricht mit der Geschwindigkeit und Güte sicherzustellen, die unter den gegebenen Bedingungen erforderlich ist.
Als erforderliche Richtwerte für unerwünschte Aussendungen beim Betrieb von Amateurfunkanlagen gemäß §16 Abs. 4 AFuV gelten die folgenden Werte:
Siehe beigefügte PDF-Anlage.
vy 73, Heinz DL2DAP