BNetzA- Homepage-Amateurfunk: Neue AFuV 2022 - Hinweis zur zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung (Information zusammengestellt von Heinz Plate, DL2DAP, eMail: plate.dl2dap@t-online.de)

  • BNetzA- Homepage Amateurfunk: Neue AFuV 2022

    Hinweis zur zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung


    Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat den aktuellen Entwurf zur Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung veröffentlicht.


    Insbesondere zur Einführung der neuen Amateurfunkzeugnisklasse „N“ und der damit verbundenen Novellierung des Prüfungsgeschäfts erreichen die Bundesnetzagentur vermehrt Rückfragen.


    Die bestehenden Fragenkataloge, die unter dem untenstehenden Menüpunkt „Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse“ zu finden sind, behalten vorerst weiter ihre Gültigkeit.


    Derzeit arbeitet eine Projektgruppe des Runden Tisch Amateurfunk (RTA) in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur an der Entwicklung eines neuen Fragenkatalogs, welche die neuesten technischen und rechtlichen Entwicklungen im Amateurfunkdienst berücksichtigen wird.

    Dieser Katalog wird rechtzeitig vor der ersten Verwendung nach den neuen Regeln veröffentlicht und für alle zugänglich sein.


    Ein konkreter Termin sowie konkrete Inhalte können zum gegenwärtigen Zeitpunkt jedoch nicht genannt werden.


    Bis zum Inkrafttreten der o.g. Änderungsverordnung bleiben sowohl die Bestimmungen zum Ablauf von Amateurfunkprüfungen als auch alle übrigen Reglungen unverändert.


  • Amateurfunk:

    Hinweis zur zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung


    Am 23.06.2023 wurde die zweite Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung veröffentlicht. Sie tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft, also am 23.06.2024. Bis dahin bleiben sowohl die Bestimmungen zum Ablauf von Amateurfunkprüfungen als auch alle übrigen Reglungen unverändert.

    Insbesondere zur Einführung der neuen Amateurfunkzeugnisklasse „N“ und der damit verbundenen Novellierung des Prüfungsgeschäfts erreichen die Bundesnetzagentur vermehrt Rückfragen.

    Die bestehenden Fragenkataloge, die unter dem untenstehenden Menüpunkt „Amateurfunkprüfungen / Amateurfunkzeugnisse“ zu finden sind, behalten vorerst weiter ihre Gültigkeit.

    Derzeit arbeitet eine Projektgruppe des Runden Tisch Amateurfunk (RTA) in Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur an der Entwicklung eines neuen Fragenkatalogs, welche die neuesten technischen und rechtlichen Entwicklungen im Amateurfunkdienst berücksichtigen wird. Dieser Katalog wird rechtzeitig vor der ersten Verwendung nach den neuen Regeln veröffentlicht und für alle zugänglich sein.


    Anmeldungen zur neuen Amateurfunkzeugnisklasse „N“ können derzeit noch nicht angenommen werden. Wir werden an dieser Stelle informieren, sobald sich dies ändert.

    Bitte beachten Sie, das gemäß § 19 Abs. 3 der neuen AFuV Ausbildungsrufzeichen der Rufzeichenreihe DN1AA bis DN8ZZZ ein Jahr nach in Kraft treten der Zweiten Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung nicht mehr zugeteilt werden. Zugeteilte Ausbildungsrufzeichen der vorgenannten Reihe behalten bis zum 31. Dezember 2028 ihre Gültigkeit. Danach gilt die einheitliche Regelung des Ausbildungsfunkbetriebs nach § 12 Abs. 3 der neuen AFuV.

    Der Amateurfunkdienst bietet Funkamateuren die Möglichkeit, weltweiten Funkverkehr mit anderen Funkamateuren durchzuführen. Für die Teilnahme am Amateurfunkdienst gibt es eine Vielzahl unterschiedlicher technischer Möglichkeiten. Auch selbst gebaute oder technisch veränderte Funkgeräte dürfen unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften verwendet werden.

    Der Empfang von Amateurfunksendungen und der Besitz von Amateurfunkgeräten ist in Deutschland jedermann gestattet. Für den Betrieb eines Senders einer Amateurfunkstelle sind jedoch besondere Kenntnisse und eine Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst mit personengebundener Rufzeichenzuteilung erforderlich. Aus diesem Grund führt die Bundesnetzagentur Amateurfunkprüfungen durch und bescheinigt im Fall des Bestehens der Prüfung den Nachweis der erforderlichen Kenntnisse in Form eines Amateurfunkzeugnisses oder einer entsprechenden harmonisierten Prüfungsbescheinigung. Erst damit kann die entsprechende Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst oder auch eine entsprechende ausländische Amateurfunkgenehmigung beantragt werden.

    Die nationale Rechtsgrundlage für den Amateurfunkdienst in Deutschland bilden das Amateurfunkgesetz (AFuG) und die Amateurfunkverordnung (AFuV). International wird der Amateurfunkdienst durch die Bestimmungen der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) und der Europäischen Konferenz der Verwaltungen für Post und Telekommunikation (CEPT) geregelt. Zudem gibt es weitere nationale und internationale Regelungen mit Bedeutung für den Amateurfunkdienst zu denen nachfolgend Informationen zu finden sind.

    Näheres zu den Frequenznutzungsmöglichkeiten im Amateurfunkdienst in Deutschland ist in Anlage 1 der AFuV und in den Verfügungen und Mitteilungen zu finden.

    vy 73, Heinz DL2DAP