Posts by DL8HCZ

    Folgende Info kam heute von DK8NE zu uns:

    Hallo nach Hamburg,

    ich übersende Euch eine kurze DX-Meldung zu meiner geplanten Aktivität aus Norwegen.

    LA/DK8NE aus JO37SX auf 6 m und QO-100

    Uli, DK8NE, wird vom 7. bis 11. Oktober 2026 aus dem Locator JO37SX in Norwegen als LA/DK8NE QRV sein. Geplant ist Betrieb auf 50 MHz in FT8/digitalen Betriebsarten, SSB und CW sowie über QO-100. Für Skeds und Absprachen auf 6 m ist LA/DK8NE über ON4KST erreichbar. QSL via DK8NE und LoTW. Aktuelle Informationen unter QRZ.com/db/DK8NE.

    Vielen Dank und 73
    Uli, DK8NE

    Turkmenistan QRV

    David EZ/DL7ZM plant, seine Forschung zur Funkausbreitung hoffentlich

    ab Freitag, dem 13. Juni, oder Samstag, bis zum 21. Juni fortzusetzen.

    Es sind ausschließlich CW- und SSB sowie die

    QRGs 50,110, 28,020 oder 28,550 MHz +/- 5 kHz zulässig.

    Dieses DXCC ist extrem selten...

    Viel Glück! 73 Joachim, DL8HCZ

    Hallo Pit,

    leider läuft es teilweise bei der BNetzA diesbezüglich "unrund". Das war schon im letzten Jahr oft so.

    Seinerzeit wurde dies monatelang mit Personalwechsel, Einarbeitung und Krankenstand begründet.

    Das ist nun fast 1 Jahr her..... für die Neulizenzierten ist es natürlich echt frustrierend, wenn man wegen so etwas wochenlang noch nicht funken kann.

    Dass man nach erfolgreicher Prüfung nicht wenigstens mündlich sofort sein Rufzeichen mitgeteilt bekommt (mit dem man dann sofort losfunken darf) ist ein Armutszeugnis und völlig unverständlich.

    73 Joachim, DL8HCZ

    Die Bundesnetzagentur hat soeben die Teilnehmerzahlen im Amateurfunk 2024 veröffentlicht. Die Zuwächse sind absolut rekordverdächtig:


    Fast 2300 Prüfungsteilnehmer und rund 1500 neue Funkamateure!!! Seht selbst auf der Grafik. Spannend wird, ob es 2025 so weiter gehen wird oder ob es auch Einmaleffekte (Corona-Stau, erstmalig die neue Klasse N) waren. Genauso spannend ist, ob der DARC profitieren konnte und 2024 dementsprechend viele neue Mitglieder gewinnen konnte. Was denkt ihr dazu?

    vy 73 Joachim, DL8HCZ

    Frequenznutzungsbeiträge für 2022 und 2023 veröffentlicht

    In der am 7. Januar 2025 in Kraft getretenen 14. Verordnung zur Änderung der Frequenzschutzbeitragsverordnung (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Teil I, Nr. 4 vom 10. Januar 2025) wurde festgelegt, dass Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst in Deutschland für das Jahr 2022 einen Betrag von 5,96 € nach Telekommunikationsgesetz (TKG) und 23,26 € nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG) zu entrichten haben. Die Beiträge für das Jahr 2023 betragen 2,88€ bzw. 20,64€. Der Gesamtbetrag für die beiden Jahre beträgt demnach 52,74€. Enstprechenden Beitragsbescheide werden den Funkamateuren in den nächsten Monaten per Briefpost übermittelt.

    Frohe Weihnachten!

    Aus dem Amtsblatt der BNetzA vom 18.12.2024:

    Vfg Nr. 105/2024
    Amateurfunkdienst; befristete Erlaubnisse
    1.)
    Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz
    In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Ver-
    kehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
    wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbe-
    reichs 50,00–52,00 MHz vom 01.01.2025 bis zum 31. Dezember
    2025 für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk
    der Klasse E unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen
    gestattet.

    Nutzungsbestimmungen
    Frequenzbereich: 50,000 MHz-52,000 MHz
    Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich
    50,000–50,400 MHz:
    100 W PEP
    für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
    der Klasse E
    Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich
    50,400–52,000 MHz:
    25 W PEP
    für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
    der Klasse E
    Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
    Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
    Antennenpolarisation: horizontal
    Kontestbetrieb: zulässig
    Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
    Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht
    gestört werden.
    Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkama-
    teur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und
    Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
    Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-
    Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung
    (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungs-
    inhaber der Klasse E und unter Beachtung aller sonstigen im Ama-
    teurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
    Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Anga-
    ben zu führen:
    Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennen-
    richtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des
    Rufzeicheninhabers.
    Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-
    Frequenzbereichs, sowie auf die jederzeitige telefonische Erreich-
    barkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis
    auf Weiteres verzichtet. Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit
    Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfü-
    gung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichen-
    zuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen
    dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung
    eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 6 AFuV kann nicht zugestimmt
    werden.

    Dauer der Befristung
    Der befristete Zugang im Frequenzbereich 50–52 MHz wurde zuletzt
    mit Verfügung Nr. 130/2023 bis zum 23. Juni 2024 gestattet. Die
    dort genannte Begründung zur Dauer der Befristung hat grund-
    sätzlich weiterhin Gültigkeit. Allerdings erzeugt das Maximum des
    Sonnenfleckenzyklus im Jahr 2025 physikalische Effekte, welche
    in besonderer Art und Weise experimentelle und technisch-wissen-
    schaftliche Studien im Frequenzbereich 50–52 MHz ermöglichen
    und beeinflussen. Die vorgenannte Duldung gestattet dies für Inha-
    ber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk der Klasse E
    und unterstützt damit die Ziele des Amateurfunks gemäß § 2 Nr. 2
    AFuG. Das nächste Maximum des Sonnenfleckenzyklus und eine
    damit einhergehende weitere Duldung für vergleichbare experimen-
    telle und technisch-wissenschaftliche Studien wird Mitte des nächs-
    ten Jahrzehnts erwartet.

    2.)
    Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz
    In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Ver-
    kehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
    wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenz-
    bereichs 70,150–70,210 MHz bis zum 31. Dezember 2025 unter
    den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.
    Nutzungsbestimmungen
    Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und
    darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateur-
    funkdienst der Klasse A erfolgen.
    Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
    Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
    Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt ERP
    Antennenpolarisation: horizontal
    Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht
    gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch
    den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere
    Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
    Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzei-
    chenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung
    nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzei-
    chens gemäß § 11 Abs. 6 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
    Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden An-
    gaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leis-
    tung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei
    Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers. Bei der Nutzung des
    Frequenzbereichs 70,150–70,200 MHz im Rahmen des Amateur-
    funkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunk-
    gesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzu-
    halten und finden Anwendung. Störungen sind zu vermeiden und
    die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die
    Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle
    Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.

    HERBSTAKTION 2024:

    Der Herbst ist da und es gibt wieder mehr Zeit zum Lesen :)

    Deshalb hier unsere AKTION für NEU-Abonnenten aus DL:

    25 Euro für 1 Jahresabo 2025

    bezahlen und die beiden kommenden Hefte 11 und 12/2024 schon umsonst dazu bekommen!

    Das Abo muss NICHT gekündigt werden nach Ablauf!

    Zur Bestellung einfach 25 Euro überweisen an:

    Verlag Joachim Kraft,

    IBAN DE92200100200207354201

    Stichwort HERBST24 und Lieferadresse emailen an:

    FUNK-TELEGRAMM@t-online.de

    (Paypal ist auch möglich an FUNK-TELEGRAMM@t-online.de)

    vy 73 Joachim, DL8HCZ

    Statement vom (ehemaligen) Leiter der Bandwacht, Daniel, DL3RTL, zu dieser Meldung vom 15.2.2024:

    Ich hatte keine Lust mehr, in die Tonne zu arbeiten.
    Ich hatte keine Lust mehr, mich vom Vorstand am Telefon lautstark anbrüllen zu lassen.
    Ich hatte keine Lust mehr, von externen Institutionen gelobt, aber vom Verband nicht wahrgenommen zu werden.
    Ich hatte keine Lust mehr, Wochen oder Monate auf eine Antwort vom Vorstand oder der IT zu warten.
    Ich hatte keine Lust mehr auf Geringschätzung unserer Team-Leistung.
    Ich hatte keine Lust mehr, vor mit uns unabgesprochene Entscheidungen gestellt zu werden, welche die Bandwacht de facto in die Knie zwängten.
    Ich hatte keine Lust mehr auf Vorfälle, wie Diskriminierung.
    Ich hatte keine Lust mehr, mich nicht-nachhaltigen und undurchdachten Entscheidungen wider besseres Wissens zu beugen.
    Ich hatte keine Lust mehr, auf Wunsch des Vorstands etwas zuzuarbeiten und von selbem nachher Gemaßregelt zu werden.

    Ich hatte keine Kraft mehr, verbrannt zu werden. Und mein gesamtes Team aus Monitoring, Signalanlyse, Peildienst und den mehr als 60 Fremdsprachen-Übersetzern auch nicht.

    Ehrenamt ade. Hallo Freiheit! Bis 01.03.2024 sind die beiden Referenten Stand heute noch formhalber im Amt. Ehrenamt muss auch gepflegt werden. Und ich habe gelernt, was die Redewendung „Der Fisch stinkt vom Kopf her“ in der Praxis bedeutet.

    vy73, Daniel DL3RTL http://www.intruder-watch.de/?fbclid=IwAR1n…804ezmiGF3N57IE

    Jetzt ins Funk-Telegramm-Jahres-Abo einsteigen und die ersten beiden Hefte umsonst dazu bekommen: Einfach 25 Euro mit PAYPAL senden an funk-telegramm@t-online.de oder überweisen an: Verlag Joachim Kraft, IBAN DE92200100200207354201, Stichwort XMAS23.
    Dann kommen die Hefte 12/23 und 1/24 umsonst per Post und es gibt danach 12 weitere Hefte.
    Das Abo verlängert sich NICHT automatisch.
    Die Aktion läuft bis 31.12.2023
    vy 73 und weiter eine schöne Adventszeit
    Joachim, DL8HCZ / CT1HZE
    http://www.FUNK-TELEGRAMM.de