Dritte Verordnung zur Änderung der Amateurfunkverordnung vom 27. Mai 2024
(Information zusammengestellt von Heinz Plate DL2DAP, eMail: plate.dl2dap@t-online.de)
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2024 Teil I Nr. 175, ausgegeben zu Bonn am 4. Juni 2024
Artikel 1
Die Amateurfunkverordnung vom 15. Februar 2005 (BGBl. I S. 242), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung
vom 21. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Satz 1 Nummer 6 wird das Wort „Frequenznutzungsplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der
besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.“
3. § 4 Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Prüfung ist gebührenpflichtig aufgrund des Bundesgebührengesetzes sowie der
besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr.“
4. Die Anlage 1 wird wie folgt gefasst:
Nutzungsbedingungen für die im Frequenzplan für den Amateurfunkdienst und den Amateurfunkdienst
über Satelliten ausgewiesenen Frequenzbereiche
A Tabellarische - Übersicht
B Zusätzliche - Nutzungsbestimmungen
Artikel 2 - Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 24. Juni 2024 in Kraft.
PDF-Datei beigefügt:
Dritte Verordnung zur Änderung der AFuV 2024
Vy 73, Heinz Plate DL2DAP