DL2DAP- update: BNetzA- Funkstörungsmeldung- Stand März 2026 und BNetzA- Hompage- März 2026 (Information zusammengestellt von Heinz Plate, DL2DAP)

  • DL2DAP- update: BNetzA- Funkstörungsmeldung- Stand März 2026

    BNetzA- Hompage- März 2026 - https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Vportal/TK/…ngen/start.html

    Wenden Sie sich an die Bundesnetzagentur

    Rufen Sie die Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur unter 0228/141516 an oder nutzen Sie unser Onlinemeldeformular:

    [https://verwaltung.bund.de/leistungsbeant…768/region/00#0].

    Die Funkstörungsannahme ist telefonisch von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 9:00 bis 16:00 Uhr und Freitag von 9:00 bis 15:00 Uhr für Sie erreichbar.

    - Teilen Sie uns möglichst viele Informationen mit, z.B. wo die Störung auftritt, wie sich die Störung bemerkbar macht, welches Gerät bzw. welche Anlage gestört wird und zu welchen Zeiten die Störung auftritt.

    - Sollte eine Funkstörungsermittlung vor Ort erforderlich sein, werden wir mit Ihnen einen Termin vereinbaren. Unser Prüf- und Messdienst ist bundesweit an neunzehn Standorten vertreten.

    - Unsere Ermittlungen vor Ort sind oft sehr aufwendig. Die Suche nach einer Störquelle ist für die Betroffenen kostenfrei. Auch die Verursacher von Störungen müssen keine Gebühren befürchten, wenn sie die Störungen unverschuldet verursacht haben.

    Kontakt:

    Funkstörungsannahme der Bundesnetzagentur Außenstelle Hamburg, Standort Itzehoe

    Postkamp 26 25524 Breitenburg

    Tel.: 0228/141516

    Mo. – Do. von 9:00 bis 16:00 Uhr

    Fr. von 9:00 bis 15:00 Uhr

    Onlinemeldeformular [https://verwaltung.bund.de/leistungsbeant…768/region/00#0]

    Verwaltung – digital – Onlinemeldeformular externer Link

    Zu 1. Allgemeine Angaben

    Beachten Sie bitte, dass Sie pro Störungsmeldung nur ein Problem angeben können. Für weitere Meldungen füllen Sie das Formular erneut aus.

    Hinweis: DL2DAP

    Wenn es sich um EMV- Störungen des Amateurfunkempfanges auf unterschiedlichen Frequenz- Bändern bzw. portabel oder Mobilbetrieb handelt, sollte der verantwortliche Funkamateur hierzu eine separate und neue Störungsmeldung abgeben.

    Erforderliche Schritte:

    1- Allgemeine Angaben

    2- Angaben zur Störung

    3- Störungbeschreibung

    4- Angaben zum Störungsort

    5- Anlagen

    6- Übersicht

    Vy 73, Heinz DL2DAP

  • Nachtrag von DL2DAP zum update- BNetzA- Funkstörungsmeldung:

    Vorgehensweise der BNetzA nach Verfahrensanweisung- VA 09/STÖ zur Bearbeitung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten

    Rechtsgrundlagen

    Grundlage für die Bearbeitung von Störungen ist das Gesetz über die Elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln (EMVG).

    Das EMVG überträgt der Bundesnetzagentur die Zuständigkeit für die Aufklärung von elektromagnetischen Unverträglichkeiten einschließlich Funkstörungen (§ 22 Abs.2 Nr. 5 EMVG).

    Aufgabenstellung

    Nach § 27 Abs.1 EMVG ist die Bundesnetzagentur zunächst befugt, notwendige Maßnahmen zur Aufklärung von bestehenden oder vorhersehbaren Störungen, wie z. B. Messungen, durchzuführen.

    Die Bundesnetzagentur legt zur Bewertung der an der elektromagnetischen Unverträglichkeit beteiligten Betriebsmittel die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu Grunde. Diese manifestieren sich insbesondere in harmonisierten Normen. Die abschließende Gesamtbewertung erfolgt aufgrund einer Störfall-Einzelfallbetrachtung.

    Infolge dieser Bewertung ist dann über Abhilfemaßnahmen zu entscheiden.

    Liegt keiner der Fälle des § 27 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 EMVG vor (z.B. kein Sicherheitsfunkdienst beteiligt, keine Gefahr für Leib und Leben, beteiligte Betriebsmittel entsprechen den gesetzlichen Anforderungen) kann die Bundesnetzagentur nach§ 27 Abs. 3 EMVG unter Abwägung der Interessen der Beteiligten die notwendigen Maßnahmen zur Ermittlung der Störungsursache durchführen und Abhilfemaßnahmen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten vorschlagen. Diese Fallgestaltung ist insbesondere bei Kollisionsfällen gegeben.

    Sofern die Beteiligten den Abhilfevorschlag nicht aufgreifen, sind die Abhilfemaßnahmen ggf. auf zivilrechtlichem Wege von den Beteiligten durchzusetzen.

    Vy 73, Heinz DL2DAP