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Kann ich nicht beurteilen, ABER :
Christian hat vermutlich im Alleingang diverse "Leute" wachgerüttelt, auch wenn dies hier im Forum nicht anerkannt und negativ beuteilt wird!
wohl doch nicht......
Anlauf Nr. 2
Artikel 1
Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Arti-
kel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1282) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1a wird durch folgende Absätze 1a und 1b ersetzt:
„(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,
Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1.
hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2.
entweder
a)
nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b)
zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Stra-
ßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blick-
zuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwen-
dung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Drucksache 556/17
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte
zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbild-
schirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit
Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes
1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe-
gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Ge-
rät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion,
darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbe-
gleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgeset-
zes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der
Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,