MOBIL bald TOT

  • Kann ich nicht beurteilen, ABER :
    Christian hat vermutlich im Alleingang diverse "Leute" wachgerüttelt, auch wenn dies hier im Forum nicht anerkannt und negativ beuteilt wird!


    wohl doch nicht......

    Anlauf Nr. 2

    Artikel 1
    Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
    Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Arti-
    kel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2017 (BGBl. I, S. 1282) geändert worden ist, wird wie
    folgt geändert:
    1. § 23 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1a wird durch folgende Absätze 1a und 1b ersetzt:
    „(1a) Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation,
    Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
    1.
    hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
    2.
    entweder
    a)
    nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
    b)
    zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Stra-
    ßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blick-
    zuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwen-
    dung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
    Drucksache 556/17

    Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte
    zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbild-
    schirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit
    Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes
    1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabe-
    gerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Ge-
    rät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion,
    darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbe-
    gleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgeset-
    zes bleiben unberührt.
    (1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
    1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der
    Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,


  • WOHL DOCH:

    Beim ersten "Überfliegen des Textes"sehe ich das
    :

    Zu Nummer 6
    (Anfügung § 52 Abs. 4 StVO)
    Die für Funkgeräte vorgenommene Übergangsfrist trägt dem Umstand Rechnung, dass es
    derzeit (noch) nicht in ausreichendem Maße Freisprecheinrichtungen für dieses Kommunikationssegment gibt, demzufolge auch (noch) nicht in ausreichendem Maße Freisprecheinrichtungen in die Fahrzeuge eingebaut sind, und in technischer Hinsicht der Industrie zunächst die Möglichkeit gegeben werden soll, praxistauglichere Freisprecheinrichtungen zu
    entwickeln. Die Industrie ist nunmehr aufgefordert, bei der Entwicklung zeitnah insbesondere
    dem Umstand Rechnung zu tragen, dass vor allem im Nutzfahrzeugbereich die Kabinengeräusche
    lauter sind als im Pkw-Bereich.

    ABER:
    Die Bienen haben es gut und es ist wichtig und sinnvoll
    :?::!:

    Die Schaffung einer Ausnahme für den Transport der Bienenvölker ist auch an Sonn- und
    Feiertagen erforderlich.

    Edited 2 times, last by DL3BAA (July 15, 2017 at 10:10 PM).

  • ABER: Die Bienen haben es gut und es ist wichtig und sinnvoll
    Die Schaffung einer Ausnahme für den Transport der Bienenvölker ist auch an Sonn- und Feiertagen erforderlich.

    Aber Michael, doch nicht so ironisch ... tttttt. Die Politiker brauchen Bienen, auch am Wochenende, oder sehe da was falsch ??

    Dazu paßt eine Notiz:
    Zwei Politiker am Rande der Haushaltsdebatte. Da meint der eine: Es mag wohl viele Arten geben, Geld zu verdienen, aber nur eine ehrliche! -- Und welche soll das sein? fragt der andere. Darauf der erste: Ich wußte doch, daß Sie die nicht kennen.

    73 Peter