Gesetz über den Amateurfunk vom 14. März 1949
Der Wirtschaftsrat hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1 (1 ) Funkamateure können eine Funkstation errichten und betreiben. Sie bedürfen hierzu sowie zur Mitbenutzung einer Amateurfunkstation einer Genehmigung.
(2) Funkamateur ist, wer sich lediglich aus persönlicher Neigung und nicht in Verfolgung anderer, z. B. wirtschaftlicher oder politischer Zwecke mit Funktechnik und Funkbetrieb befaßt.
(3) Eine Amateurfunkstation ist eine von einem Funkamateur betriebene Funkstelle im Sinne des Art. 42 des Weltnachrichtenvertrages von Atlantic City 1947.
§2 (1) Die Genehmigung ist durch den Direktor der Verwaltung für Post- und Fernmeldewesen zu erteilen, wenn der Funkamateur
a) seinen Wohnsitz im Vereinigten Wirtschaftsgebiet hat,
b) mindestens 18 Jahre alt ist,
c) gerichtlich nicht vorbestraft ist,
d) eine fachliche Prüfung für Funkamateure abgelegt hat.
(2) Die Genehmigung berechtigt auch zum Errichten und Betreiben der zum Betrieb erforderlichen Empfänger und Frequenzmesser (Meßsender).
§3 Die Genehmigung ermächtigt den Funkamateur, im Rahmen der technischen und betrieblichen Bedingungen den Amateurfunkverkehr aufzunehmen.