Frohe Weihnachten!
Aus dem Amtsblatt der BNetzA vom 18.12.2024:
Vfg Nr. 105/2024
Amateurfunkdienst; befristete Erlaubnisse
1.)
Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Ver-
kehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbe-
reichs 50,00–52,00 MHz vom 01.01.2025 bis zum 31. Dezember
2025 für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk
der Klasse E unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen
gestattet.
Nutzungsbestimmungen
Frequenzbereich: 50,000 MHz-52,000 MHz
Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich
50,000–50,400 MHz:
100 W PEP
für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
der Klasse E
Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich
50,400–52,000 MHz:
25 W PEP
für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
der Klasse E
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Antennenpolarisation: horizontal
Kontestbetrieb: zulässig
Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht
gestört werden.
Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkama-
teur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und
Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-
Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung
(05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungs-
inhaber der Klasse E und unter Beachtung aller sonstigen im Ama-
teurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Anga-
ben zu führen:
Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennen-
richtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des
Rufzeicheninhabers.
Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-
Frequenzbereichs, sowie auf die jederzeitige telefonische Erreich-
barkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis
auf Weiteres verzichtet. Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit
Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfü-
gung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichen-
zuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen
dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung
eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 6 AFuV kann nicht zugestimmt
werden.
Dauer der Befristung
Der befristete Zugang im Frequenzbereich 50–52 MHz wurde zuletzt
mit Verfügung Nr. 130/2023 bis zum 23. Juni 2024 gestattet. Die
dort genannte Begründung zur Dauer der Befristung hat grund-
sätzlich weiterhin Gültigkeit. Allerdings erzeugt das Maximum des
Sonnenfleckenzyklus im Jahr 2025 physikalische Effekte, welche
in besonderer Art und Weise experimentelle und technisch-wissen-
schaftliche Studien im Frequenzbereich 50–52 MHz ermöglichen
und beeinflussen. Die vorgenannte Duldung gestattet dies für Inha-
ber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk der Klasse E
und unterstützt damit die Ziele des Amateurfunks gemäß § 2 Nr. 2
AFuG. Das nächste Maximum des Sonnenfleckenzyklus und eine
damit einhergehende weitere Duldung für vergleichbare experimen-
telle und technisch-wissenschaftliche Studien wird Mitte des nächs-
ten Jahrzehnts erwartet.
2.)
Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz
In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Ver-
kehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenz-
bereichs 70,150–70,210 MHz bis zum 31. Dezember 2025 unter
den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.
Nutzungsbestimmungen
Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und
darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateur-
funkdienst der Klasse A erfolgen.
Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt ERP
Antennenpolarisation: horizontal
Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht
gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch
den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere
Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzei-
chenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung
nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzei-
chens gemäß § 11 Abs. 6 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden An-
gaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leis-
tung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei
Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers. Bei der Nutzung des
Frequenzbereichs 70,150–70,200 MHz im Rahmen des Amateur-
funkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunk-
gesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzu-
halten und finden Anwendung. Störungen sind zu vermeiden und
die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die
Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle
Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.