Freigabe 50 MHz für Klasse E in 2025 - Freigabe 4m in 2025 in DL

  • Frohe Weihnachten!

    Aus dem Amtsblatt der BNetzA vom 18.12.2024:

    Vfg Nr. 105/2024
    Amateurfunkdienst; befristete Erlaubnisse
    1.)
    Nutzung des Frequenzbereichs 50–52 MHz
    In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Ver-
    kehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
    wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenzbe-
    reichs 50,00–52,00 MHz vom 01.01.2025 bis zum 31. Dezember
    2025 für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk
    der Klasse E unter den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen
    gestattet.

    Nutzungsbestimmungen
    Frequenzbereich: 50,000 MHz-52,000 MHz
    Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich
    50,000–50,400 MHz:
    100 W PEP
    für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
    der Klasse E
    Maximal zulässige Sendeleistung im Frequenzteilbereich
    50,400–52,000 MHz:
    25 W PEP
    für Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunkdienst
    der Klasse E
    Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
    Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
    Antennenpolarisation: horizontal
    Kontestbetrieb: zulässig
    Die Nutzung ist auf feste Amateurfunkstellen beschränkt.
    Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht
    gestört werden.
    Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch den Funkama-
    teur sofort einzustellen. Störungen durch andere Funkdienste und
    Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
    Die Nutzung darf auch durch Inhaber einer gültigen CEPT-Novizen-
    Amateurfunkgenehmigung gemäß der CEPT/ECC-Empfehlung
    (05)06 im Rahmen der vorgenannten Regelungen für Zulassungs-
    inhaber der Klasse E und unter Beachtung aller sonstigen im Ama-
    teurfunk geltenden Regelungen erfolgen.
    Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden Anga-
    ben zu führen:
    Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leistung, ggf. Antennen-
    richtung, Rufzeichen der Gegenstation bei Kontakt, Unterschrift des
    Rufzeicheninhabers.
    Auf die Abgabe einer Betriebsmeldung zur Nutzung des 50-MHz-
    Frequenzbereichs, sowie auf die jederzeitige telefonische Erreich-
    barkeit der Amateurfunkstelle während des Sendebetriebs wird bis
    auf Weiteres verzichtet. Hinsichtlich der 50-MHz-Funkbaken mit
    Rufzeichenzuteilungen nach § 13 AFuV gilt die zuletzt mit Verfü-
    gung Nr. 64/2019 geänderte Verfügung Nr. 36/2006. Rufzeichen-
    zuteilungen gemäß § 13 AFuV sind im Rahmen der Regelungen
    dieser Mitteilung nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung
    eines Rufzeichens gemäß § 11 Abs. 6 AFuV kann nicht zugestimmt
    werden.

    Dauer der Befristung
    Der befristete Zugang im Frequenzbereich 50–52 MHz wurde zuletzt
    mit Verfügung Nr. 130/2023 bis zum 23. Juni 2024 gestattet. Die
    dort genannte Begründung zur Dauer der Befristung hat grund-
    sätzlich weiterhin Gültigkeit. Allerdings erzeugt das Maximum des
    Sonnenfleckenzyklus im Jahr 2025 physikalische Effekte, welche
    in besonderer Art und Weise experimentelle und technisch-wissen-
    schaftliche Studien im Frequenzbereich 50–52 MHz ermöglichen
    und beeinflussen. Die vorgenannte Duldung gestattet dies für Inha-
    ber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateurfunk der Klasse E
    und unterstützt damit die Ziele des Amateurfunks gemäß § 2 Nr. 2
    AFuG. Das nächste Maximum des Sonnenfleckenzyklus und eine
    damit einhergehende weitere Duldung für vergleichbare experimen-
    telle und technisch-wissenschaftliche Studien wird Mitte des nächs-
    ten Jahrzehnts erwartet.

    2.)
    Befristeter Zugang im Frequenzbereich 70,150–70,210 MHz
    In Abstimmung mit dem Bundesministerium für Digitales und Ver-
    kehr (BMDV) und dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg)
    wird im Amateurfunk die vorübergehende Nutzung des Frequenz-
    bereichs 70,150–70,210 MHz bis zum 31. Dezember 2025 unter
    den nachfolgenden Nutzungsbestimmungen gestattet.
    Nutzungsbestimmungen
    Die Nutzung ist auf ortsfeste Amateurfunkstellen beschränkt und
    darf nur durch Inhaber einer Zulassung zur Teilnahme am Amateur-
    funkdienst der Klasse A erfolgen.
    Zugelassene Sendearten: Alle Sendearten
    Maximal zulässige belegte Bandbreite einer Aussendung: 12 kHz
    Maximale Strahlungsleistung: 25 Watt ERP
    Antennenpolarisation: horizontal
    Andere Funkdienste und Telekommunikationsanlagen dürfen nicht
    gestört werden. Im Störungsfall ist die störende Aussendung durch
    den Funkamateur sofort einzustellen. Störungen durch andere
    Funkdienste und Telekommunikationsanlagen sind hinzunehmen.
    Fernbedient erzeugte Aussendungen sind nicht gestattet. Rufzei-
    chenzuteilungen nach § 13 AFuV sind im Rahmen dieser Regelung
    nicht möglich. Einer zeitgleichen Mehrfachnutzung eines Rufzei-
    chens gemäß § 11 Abs. 6 AFuV kann nicht zugestimmt werden.
    Über den Sendebetrieb sind Aufzeichnungen mit folgenden An-
    gaben zu führen: Datum, Uhrzeit, Frequenz, Modulationsart, Leis-
    tung, ggf. Antennenrichtung, Rufzeichen der Gegenstation bei
    Kontakt, Unterschrift des Rufzeicheninhabers. Bei der Nutzung des
    Frequenzbereichs 70,150–70,200 MHz im Rahmen des Amateur-
    funkdienstes sind alle sonstigen Bestimmungen des Amateurfunk-
    gesetzes (AFuG) und der Amateurfunkverordnung (AFuV) einzu-
    halten und finden Anwendung. Störungen sind zu vermeiden und
    die maximale Leistung ist nur dann auszuschöpfen, wenn es für die
    Aufrechterhaltung einer Funkverbindung oder für experimentelle
    Zwecke als unbedingt notwendig erachtet wird.

  • Auch ich bin froh darüber das wir wieder 6m nutzen können.

    Am 24.07.2024 reichte ich Klage beim Verwaltungsgericht ein, um mich gegen diese willkürliche Entscheidung zur Wehr zu setzen. Die rechtliche Argumentation war eindeutig: Die Einschränkung des 6-Meter-Bandes für die Klasse E war weder sachlich gerechtfertigt noch rechtlich haltbar. Meine Klage zielte darauf ab, die Rechte der Funkamateure zu verteidigen und die Verantwortlichen zur Rechenschaft zu ziehen.

    Unter dem zunehmenden rechtlichen und öffentlichen Druck lenkte die BNetzA schließlich ein. Kurz vor Jahresende 2024 erließ sie die Verfügung Nr. 105/2024, die die Nutzung des 6-Meter-Bandes für die Klasse E vorübergehend bis zum 31.12.2025 wieder gestattet. Dieser Teilerfolg zeigt, dass sich der Einsatz für Gerechtigkeit lohnt. Doch er wirft auch die Frage auf, warum es überhaupt so weit kommen musste. Warum wurden berechtigte Interessen und Rechte der Funkamateure zunächst ignoriert?

    Ich werde mich weiterhin für die Rechte der Funkamateure einsetzen – für eine faire und gerechte Behandlung aller Klassen. Denn dieser Fall zeigt: Wer sich gegen Willkür wehrt, kann etwas bewegen.